BGH-Urteil: „Nein“ zur Störer-Haftung bei Passwort geschütztem WLAN
Privatnutzer brauchen für Sicherheitslücken ihres Internetanschlusses mit WLAN-Funktion, die auf Hersteller bzw. Provider zurückzuführen sind, nicht zu haften.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Streitfall zu entscheiden, bei dem der Inhaberin eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion vorgeworfen wurde, sie habe einen Film illegal auf eine Internet-Tauschbörse hochgeladen („filesharing“). Als Konsequenz daraus erhielt sie eine Abmahnung vom Inhaber der Filmrechte – gleichzeitig Kläger in diesem Prozess. Allerdings konnte die Beklagte nachweisen, dass nicht Sie sich falsch verhalten hatte, sondern dass der verwendete WLAN-Router über eine Sicherheitslücke verfügte, die von Unbekannten genutzt worden sei.
Da jedoch der WLAN-Router zum Kaufzeitpunkt über die zu der Zeit aktuellen und üblichen Sicherheitsstandards verfügt hatte, trage die Anschlussinhaberin keine Schuld, so der BGH. Die Forderung des Klägers, die Anschlussinhaberin müsse als Störerin haften, wurde damit abgewiesen.
Dennoch gilt weiterhin, dass Anschlussinhaber grundsätzlich in der Verpflichtung bleiben, ihre eingesetzten Router daraufhin zu überprüfen, dass sie über die jeweils marktüblichen Sicherungen verfügen und diese auch aktiviert sind.
Quelle: Pressemeldung des Bundesgerichtshofs Nr. 212/2016 vom 24. November 2016
DEFACTO Versicherungsmakler GmbH & Co. KG
Bismarckstr. 2a
25421 Pinneberg
Tel.: 04101-206091
Fax: 04101-206096
E-Mail: info@defacto-makler.de