Häusliches Arbeitszimmer –
steuerlicher Abzug: Ja, aber…
… nicht immer. Aufwendungen, die für zugleich auch privat erheblich genutzte Räume steuerlich geltend gemacht werden sollen, sind eben wegen der anteilig privaten Nutzung weder Betriebsausgaben, noch den Werbungskosten zuzurechnen.
Häusliche Arbeitszimmer und die Möglichkeiten, den Fiskus an den zurechenbaren Kosten zu beteiligen, beschäftigen deutsche Gerichte regelmäßig. Anfang dieses Jahres hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, ob die Kosten für auch privat genutzte Nebenräume wie Küche, Bad und Flur hälftig abziehbar seien. Die Richter entschieden dagegen und blieben so ihrer Linie treu: Bereits im Jahr 2015 gab es einen BFH-Beschluss, nach dem Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, das nicht ausschließlich beruflich genutzt wird, steuerlich nicht geltend gemacht werden können.
BFH, Urteil vom 17.2.2016, Az.: X R 26/13; BFH, Beschluss vom 27.7.2015
DEFACTO Versicherungsmakler GmbH & Co. KG
Bismarckstr. 2a
25421 Pinneberg
Tel.: 04101-206091
Fax: 04101-206096
E-Mail: info@defacto-makler.de